Da liege ihr eigentliches Wirkungsfeld. Demgegenüber könne es nicht zu ihren Aufgaben gehören, sich in rechtlichen Auseinandersetzungen mit Fragen des Strassenverkehrs zu befassen. Dies habe sie den interessierten Privaten und den Strassenverkehrsverbänden zu überlassen. Ihre Interessen an einer Beschwerdeführung lägen in diesem Bereich ausserhalb des einer politischen Partei zukommenden Rahmens und seien damit gemäss Art. 48 lit. a VwVG nicht schutzwürdig." Daraus folgend sind die genannten sechs politischen Mitglieder als nicht legitimationsberechtigt zu betrachten (vgl. auch: KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., N 966). 3.6