"Der Bundesrat hielt dazu mit Entscheid vom 23. Mai 2001 fest, dass nach seiner Praxis zur Beschwerdebefugnis gemäss Art. 48 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) vom 20. Dezember 1968 (SR 172.021) die Aufgabe einer politischen Partei unbesehen ihrer Statuten darin bestehe, ihre Anliegen auf politischem Boden zu vertreten, nämlich – je nach den konkreten Situationen und Problemen – in der Presse, in Versammlungen, mit Flugblättern und Plakaten, durch Vorstösse und Voten ihrer Parlamentarier usw. Da liege ihr eigentliches Wirkungsfeld.