Zwei Vereinsmitglieder wohnen im Bereich des W-Knotens. Von hier führt der direkte Weg mit dem Fahrrad aus der Stadt in Richtung B. nicht über den strittigen Streckenabschnitt. Folgerichtig fehlt ihnen – abgesehen von der Distanz – auch die regelmässige Benützung des Streckenabschnitts, damit die persönliche Betroffenheit bejaht werden könnte. Gleiches gilt für die am D.-weg respektive an der O.-strasse wohnenden beiden Vereinsmitglieder. Folgerichtig sind diese 4 Mitglieder nicht zur Erhebung der Einwendung berechtigt. Von den 47 Vereinsmitglieder wären damit insgesamt 27 Mitglieder als nicht persönlich betroffen einzustufen. … 3.5