Ein Vereinsmitglied wohnt in B, womit es zwar den Strassenabschnitt tendenziell mit grosser Regelmässigkeit befahren wird, was aber für den Grossteil der Bevölkerung von B. Gültigkeit hätte. Folgerichtig ist dieses Vereinsmitglied nicht mehr als die Allgemeinheit (Bevölkerung von B.) betroffen und damit selber nicht einwendungsberechtigt. Gleiches gilt für die in der Gemeinde C. respektive in der Gemeinde D. ansässigen Vereinsmitglieder.