Bei der Anordnung funktioneller Verkehrsbeschränkungen steht die Beschwerdebefugnis allen Verkehrsteilnehmenden zu, welche die mit einer Beschränkung belegte Strasse mehr oder weniger regelmässig benützen, wie das bei Anwohnenden oder Pendlerinnen oder Pendlern der Fall ist, während bloss gelegentliches befahren der Strasse nicht genügt (vgl. dazu auch BGE 139 II 145, E. 1.2 [nicht publiziert], und BGE 136 II 539, E. 1.1). Doch sind auch regelmässige Benützerinnen und Benützer des von der Verkehrsberuhigungsmassnahme betroffenen Strassenabschnitts nur zu deren Anfechtung legitimiert, wenn diese für sie Beeinträchtigungen von einer gewissen Intensität zur Folge hat