Es ist dabei zu berücksichtigen, dass bei Strassenbauprojekten respektive bei Verkehrsanordnungen die Betroffenheit zur Abgrenzung von einer Popularbeschwerde differenzierter zu betrachten ist, als dies bei einer üblichen Nachbarbeschwerde der Fall ist. Es gilt nach anerkannter Rechtsprechung Folgendes (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich [VGr] vom 23. März 2020 [VB.2019.000786], Erw. 2.2.1):