Wie bereits festgehalten, besitzt die Vereinigung als Verein die juristische Persönlichkeit. Nach den am 20. Februar 2019 angepassten und eingereichten Statuten darf der Verein zudem die Pflichten seiner Mitglieder wahren, wobei er zur Wahrung der Vereinsziele und namentlich zur Förderung des Langsamverkehrs auch Rechtsmittel ergreifen kann. Damit sind die beiden ersten Voraussetzungen für die Einwendungsberechtigung – nämlich die Rechtsform einer juristischen Person sowie die statuarische Pflicht zur Wahrung der Interessen der Mitglieder – erfüllt. 3.4