Bei der die Einwendung erhebenden Organisation O. handelt es sich nach den Statuten um einen Verein nach Art. 60 f. ZGB. Dem Einwender wird weder durch das eidgenössische noch durch das kantonale Recht ein spezielles Recht zur Erhebung eines Rechtsmittels eingeräumt. Folglich kommt bezüglich der Einwendungsberechtigung des Vereins einzig die "egoistische Verbandsbeschwerde" in Frage. Dafür sind folgende Anforderungen einzuhalten: