Nach § 42 VRPG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 BauG ist zur Erhebung eines Rechtsmittels befugt, wer ein eigenes Interesse an der Aufhebung oder der Änderung des Entscheids hat oder jede andere Person, Organisation oder Behörde, die durch Bundesrecht oder kantonales Rechts zur Erhebung eines Rechtsmittels ermächtigt ist.