{"Signatur": "AG_BG_001", "Spider": "AG_Baugesetzgebung", "Datum": "2020-12-16", "PDF": {"Datei": "AG_Baugesetzgebung/AG_BG_001_Egoistische-Verbands_2020-12-16.pdf", "URL": "https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/bvu/bauen/baurecht/entscheidsammlung-rechtsabteilung-bvu/2020-12-16-bushaltestelle.pdf", "Checksum": "2b4a997d15b7355993879de9216b41d9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Egoistische Verbandsbeschwerde; behindertengerechte Bushaltestelle"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 16.12.2020"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung 16.12.2020"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung 16.12.2020"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ein Verein, der gemäss den Statuten die Interessen seiner Mitglieder zu wahren hat, darf Beschwerde (egoistische Verbandsbeschwerde) führen, wenn wenigstens ein Grossteil seiner Mitglieder – mindestens ein Drittel – selber beschwerdebefugt wäre (Erw. 3.) – Die Bordsteinkantenhöhe bei Bushaltestellen für den behindertengerechten Ein- und Ausstieg muss gemäss einem schweizweit anerkannten Standard 22 cm betragen (Erw. 8)."}], "ScrapyJob": "446973/78/8", "Zeit UTC": "17.11.2025 23:24:57", "Checksum": "3a408c80a2b01817468891d40030cfd5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 16.12.2020\nRegeste:\nEin Verein, der gemäss den Statuten die Interessen seiner Mitglieder zu wahren hat, darf Beschwerde (egoistische Verbandsbeschwerde) führen, wenn wenigstens ein Grossteil seiner Mitglieder – mindestens ein Drittel – selber beschwerdebefugt wäre (Erw. 3.) – Die Bordsteinkantenhöhe bei Bushaltestellen für den behindertengerechten Ein- und Ausstieg muss gemäss einem schweizweit anerkannten Standard 22 cm betragen (Erw. 8).\n\nEgoistische Verbandsbeschwerde; behindertengerechte Bushaltestelle\n– Ein Verein, der gemäss den Statuten die Interessen seiner Mitglieder zu wahren hat, darf\nBeschwerde (egoistische Verbandsbeschwerde) führen, wenn wenigstens ein Grossteil seiner Mitglieder – mindestens ein Drittel – selber beschwerdebefugt wäre (Erw. 3.\n– Die Bordsteinkantenhöhe bei Bushaltestellen für den behindertengerechten Ein- und Ausstieg muss gemäss einem schweizweit anerkannten Standard 22 cm betragen (Erw. 8).\n\nAus dem Entscheid Regierungsrats vom 16. Dezember 2020 (RRB 2020-001533)\n\nAus den Erwägungen\n\n3. Legitimation\n\n3.1\n\nNach § 42 VRPG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 BauG ist zur Erhebung eines Rechtsmittels befugt, wer\nein eigenes Interesse an der Aufhebung oder der Änderung des Entscheids hat oder jede andere Person, Organisation oder Behörde, die durch Bundesrecht oder kantonales Rechts zur Erhebung eines\nRechtsmittels ermächtigt ist.\n\nBei der die Einwendung erhebenden Organisation O. handelt es sich nach den Statuten um einen\nVerein nach Art. 60 f. ZGB. Dem Einwender wird weder durch das eidgenössische noch durch das\nkantonale Recht ein spezielles Recht zur Erhebung eines Rechtsmittels eingeräumt. Folglich kommt\nbezüglich der Einwendungsberechtigung des Vereins einzig die \"egoistische Verbandsbeschwerde\" in\nFrage. Dafür sind folgende Anforderungen einzuhalten:\n\nNach der einschlägigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann der so als Verein konzipierte Verband zur Wahrung der eigenen Interessen eine Einwendung erheben. Er kann aber auch die Interessen seiner Mitglieder geltend machen, wenn es sich um solche handelt, die er nach seinen Statuten\nzu wahren hat, die der Mehrheit oder doch einer Grosszahl seiner Mitglieder gemeinsam sind und zu\nderen Geltendmachung durch Einwendung jedes dieser Mitglieder befugt wäre (BGE 136 II 539,\nE.1.1). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein; sie sollen die Popularbeschwerde ausschliessen (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, N 963 ff.). Wer keine eigenen, sondern nur allgemeine oder öffentliche Interessen geltend machen kann, ist nicht befugt, ein Rechtsmittel zu erheben.\nDas Beschwerderecht steht nicht jeder Organisation zu, die sich in allgemeiner Weise mit dem fraglichen Sachgebiet befasst. Vielmehr muss ein enger, unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem statutarischen Vereinszweck und dem Gebiet bestehen, in welchem die fragliche Verfügung erlassen worden ist (vgl. BGE 136 II 539, E.1.1; RRB 2018-001248 vom 31. Oktober 2018, S. 3). Zwar ist die\nLegitimation von Amtes wegen abzuklären. Ungeachtet dessen ist die eine Einwendung erhebende\nPartei verpflichtet, substantiiert darzulegen, aus welchen Gründen sich die Einwendungsberechtigung\nergibt. Der Verband hat mit Blick auf die Substantiierungspflicht aufzuzeigen, inwiefern eine grosse\nAnzahl seiner Mitglieder, die selber Parteirechte ausüben könnten, vom konkreten Bauvorhaben unmittelbar betroffen sein sollen (vgl. BERNHARD W ALDMANN, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Auflage, Basel 2011, Art. 89 N 33–36 mit Hinweisen).\n\n3.2\n\nAnders als vom Einwender dargelegt, hat er in Verfahren der vorliegenden Art, wo für die Legitimation\ndie Distanz zum Streitobjekt massgebend ist, eine Auflistung der betroffenen Mitglieder samt deren\nWohnadressen einzureichen (vgl. MARTIN BERTSCHI, in: Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, § 21 N 98 [nachfolgend: VRG-\nKommentar]). Nachdem der Einwender nunmehr auf Aufforderung hin eine vollständige Mitgliederliste\neingereicht hat, erübrigen sich weitere Ausführungen, wobei festzuhalten ist, dass er aufgrund des\nDargelegten auch zur Einreichung einer nicht anonymisierten Vereinsliste verpflichtet ist.\n\n3.3\n\nBezogen auf den vorliegenden Fall gilt für die Legitimation was folgt:\n\nMit dem Strassenbauprojekt wird im Wesentlichen eine Sanierung (der Strassenoberbau ist im\nschlechten Zustand) sowie eine Verbesserung der Verkehrssicherheit, insbesondere für den Langsamverkehr, angestrebt. Unter dem Begriff Langsamverkehr werden in der Schweiz die nicht-motorisierten,\ndurch (menschliche) Muskelkraft angetriebenen Fortbewegungsarten zu Fuss, auf Rädern oder auf\nRollen zusammengefasst. Gemäss den Statuten besteht der Zweck des Verbands im Wesentlichen\ndarin, den Anteil des Langsamverkehrs durch eine direkte Linienwahl sowohl zu steigern als auch zu\nsichern.\n\nWie bereits festgehalten, besitzt die Vereinigung als Verein die juristische Persönlichkeit. Nach den am\n20. Februar 2019 angepassten und eingereichten Statuten darf der Verein zudem die Pflichten seiner\nMitglieder wahren, wobei er zur Wahrung der Vereinsziele und namentlich zur Förderung des Langsamverkehrs auch Rechtsmittel ergreifen kann. Damit sind die beiden ersten Voraussetzungen für die\nEinwendungsberechtigung – nämlich die Rechtsform einer juristischen Person sowie die statuarische\nPflicht zur Wahrung der Interessen der Mitglieder – erfüllt.\n\n3.4\n\n"}