Im vorliegenden Fall ist die Seitenfreiheit gegenüber dem Landwirtschaftsland gegeben. Auf der der Parzelle 3437 zugewandten Strassenseite hingegen können Einfriedigungen – da es sich nicht um eine Gemeindestrasse handelt (§ 111 Abs. 1 lit. d BauG) – bis an die Strasse gesetzt werden und die Seitenfreiheit versperren. Der Fachmann rät daher, für Einfriedigungen einen Abstand gegenüber der Strasse von wenigstens 30 cm vorzusehen. Aufgrund der tiefen Geschwindigkeit (30 km/h) und den angrenzenden privaten Zufahrtsflächen, welche –3– zum Kreuzen zweier Personenwagen benutzt werden können, erachtet er eine Strassenbreite von 3 m als genügend.