c) Da die Strasse mit einem öffentlichen Fusswegrecht belastet ist und es sich um eine öffentliche Strasse handelt, erfolgt die Dimensionierung gemäss VSS-Norm SN 640 045, so dass das Fusswegrecht ungeschmälert erhalten und die Sicherheit der Fussgänger gewährleistet bleibt. Der Stockweg muss somit für den Begegnungsfall zwischen Personenwagen und Fussgängern dimensioniert sein. Die Grundabmessung für Fussgänger beträgt 0.60 m (Fussgänger mit Gepäck 0.80 m), diejenige für Personenwagen 1.80 m.