b) Die VSS-Normen sollen gemäss aargauischer Praxis nicht allzu schematisch und starr gehandhabt werden. Nach ihrem Sinn und Zweck, aber auch aus rechtsstaatlichen Gründen (Rechtsgleichheit, Rechtssicherheit, Willkürverbot), sind die Behörden im Normalfall zwar daran gebunden, Abweichungen im Einzelfall sind jedoch möglich, soweit sie begründet sind (AGVE 1979, S. 223).