Die Strasse ist aber mit einem öffentlichen Wegrecht belastet. Es handelt sich demnach um eine Strasse im Gemeingebrauch und somit um eine öffentliche Strasse. Das ist auch der Grund, weshalb die Gemeinde jeweils die Schneeräumung übernimmt. Eine Übernahme der Strasse in das Eigentum der Gemeinde ist hingegen nicht geplant und von der Beschwerdeführerin ausdrücklich auch nicht gewollt.