3. a) Im vorliegenden Fall (verbindet der Stockweg) … mehrere private Parzellen mit einer Quar- tiererschliessungs- oder Quartiersammelstrasse, die im Eigentum der Gemeinde steht. Es werden insgesamt 13 Wohneinheiten erschlossen; entsprechend ist von einem geringen Verkehrsaufkommen auszugehen. Es handelt sich um eine Sackgasse mit lediglich einem Fahrstreifen und ohne Wendeplatz. Die Geschwindigkeit ist auf 30 km/h beschränkt, Fahrverbote bestehen keine. Unbestritten ist, dass der Stockweg im streitigen Bereich im Privateigentum steht und es sich somit nicht um eine Gemeindestrasse im Sinne von § 81 Abs. 1 BauG handelt. Die Strasse ist aber mit einem öffentlichen Wegrecht belastet.