Auf welcher Länge die verlangte Breite der Grundstückszufahrt erfüllt sein muss, wird in der VSS-Norm nicht definiert. Gemäss Ausführungen des Experten anlässlich der Augenscheinsverhandlung soll diese Länge (Tiefe) 5 bis 10 m betragen, so dass ein Kreuzen von Fahrzeugen auf der Grundstückszufahrt möglich ist.