Für die seltenen Begegnungsfälle zwischen Motorfahrzeugen können angrenzende Bankettflächen und Vorplätze einbezogen werden (vgl. VSS- Norm SN 640 045 lit. C Ziff. 8). Der Zufahrtsweg hat dem Grundbegegnungsfall zwischen Personenwagen und Fahrrad bei stark reduzierter Geschwindigkeit zu genügen. Er verfügt über einen Fahrstreifen mit reduzierter Ausbaugrösse, ist nicht durchgehend befahrbar und –2– weist in der Regel keinen Wendeplatz auf. Die maximale Belastbarkeit beträgt 50 Fahrzeuge pro Stunde (vgl. Tabelle 1 der VSS-Norm SN 640 045).