Miterfasst sind demnach auch Strassen, die im Privateigentum stehen, sofern sie dem Gemeingebrauch zugänglich gemacht worden sind (§ 80 Abs. 1 BauG). Voraussetzung dafür ist, dass die betreffende Strasse mit ausdrücklicher (Dienstbarkeitsvertrag) oder stillschweigender Zustimmung der Grundeigentümerschaft (langandauernde, ununterbrochene Duldung) dem öffentlichen Verkehr offen steht (vgl. AGVE 1991, S. 305). Beim so genannten Zufahrtsweg handelt es sich um eine Erschliessungsstrasse im Sinne der VSS-Norm SN 640 045, welche einzelne Parzellen oder Gebäude erschliesst und den Verkehr zu den Sammelstrassen führt.