c) Für die Beurteilung der Beschaffenheit öffentlicher Strassen gelten als Richtlinien u.a. die VSS-Normen SN 640 045 «Projektierung, Grundlagen; Strassentyp: Erschliessungsstrasse» und SN 640 201 «Geometrisches Normalprofil; Grundabmessungen und Lichtraumprofil der Verkehrsteilnehmer» vom April 1992 respektive vom Oktober 1992 (§ 44a Abs. 1 ABauV). Als öffentliche Strassen gelten Strassen, die dem Gemeingebrauch offen stehen. Miterfasst sind demnach auch Strassen, die im Privateigentum stehen, sofern sie dem Gemeingebrauch zugänglich gemacht worden sind (§ 80 Abs. 1 BauG).