{"Signatur": "AG_BG_001", "Spider": "AG_Baugesetzgebung", "Datum": "2006-05-09", "PDF": {"Datei": "AG_Baugesetzgebung/AG_BG_001_Dimensionierung-eine_2006-05-09.pdf", "URL": "https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/bvu/bauen/baurecht/entscheidsammlung-rechtsabteilung-bvu/2006-05-09-dimensionierung-einer-privatstrasse-ebvu.pdf", "Checksum": "5e9926421c6c31487c959bcf37967ba4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Dimensionierung einer Privatstrasse mit öff. 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Ihre Dimensionierung muss so erfolgen, dass das Fusswegrecht ungeschmälert erhalten und die Sicherheit der Fussgänger gewährleistet bleibt (Erw. 2c und 3a–3c). – Private Grundstückszufahrten müssen so dimensioniert sein, dass der Verkehrsfluss auf der öffentlichen Strasse nicht behindert wird (Erw. 2d und 3d).\n\nDimensionierung einer Privatstrasse mit öffentlichem Fusswegrecht\nEine Privatstrasse mit öffentlichem Fusswegrecht ist eine öffentliche Strasse.\nIhre Dimensionierung muss so erfolgen, dass das Fusswegrecht ungeschmälert erhalten und die Sicherheit der Fussgänger gewährleistet bleibt (Erw. 2c\nund 3a–3c). – Private Grundstückszufahrten müssen so dimensioniert sein,\ndass der Verkehrsfluss auf der öffentlichen Strasse nicht behindert wird (Erw.\n2d und 3d).\nEntscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom vom 9. Mai 2006 i.S. R. gegen den Gemeinderat\nRothrist.\n\nAus den Erwägungen\n\n2. a)\nIm vorliegenden Verfahren ist die Frage streitig, ob der Stockweg entlang der Parzelle 3437\n… verbreitert werden muss. Der Gemeinderat Rothrist stellt sich auf den Standpunkt, eine\nVerbreiterung sei notwendig, weil es sich um einen Zufahrtsweg im Sinne der VSS-Norm SN\n640 045 handle. Die Beschwerdeführerin hingegen ist der Ansicht, es sei eine Grundstückszufahrt gemäss VSS-Norm SN 640 050 und deshalb seien 3 m ausreichend.\n\nb)\nDie Erteilung einer Baubewilligung setzt voraus, dass das Land erschlossen ist (Art. 22 Abs.\n2 lit. b des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 [RPG, SR 700]). Land\nist erschlossen, wenn unter anderem eine für die betreffende Nutzung hinreichende Zufahrt\nbesteht (Art. 19 Abs. 1 RPG; § 32 Abs. 1 lit. b BauG). Die Anforderungen, die an eine Zufahrt\ngestellt werden, hängen von den jeweiligen Verkehrsverhältnissen sowie der Art und Zahl\nder Gebäude ab, die erschlossen werden sollen. Stets müssen Zufahrten punkto Breite, Unterbau, Belag, Steigungen und Sicherheit den in den Einzelfällen an sie zu stellenden Anforderungen genügen (AGVE 1996, S.499).\n\nc)\nFür die Beurteilung der Beschaffenheit öffentlicher Strassen gelten als Richtlinien u.a. die\nVSS-Normen SN 640 045 «Projektierung, Grundlagen; Strassentyp: Erschliessungsstrasse»\nund SN 640 201 «Geometrisches Normalprofil; Grundabmessungen und Lichtraumprofil der\nVerkehrsteilnehmer» vom April 1992 respektive vom Oktober 1992 (§ 44a Abs. 1 ABauV).\nAls öffentliche Strassen gelten Strassen, die dem Gemeingebrauch offen stehen. Miterfasst\nsind demnach auch Strassen, die im Privateigentum stehen, sofern sie dem Gemeingebrauch zugänglich gemacht worden sind (§ 80 Abs. 1 BauG). Voraussetzung dafür ist,\ndass die betreffende Strasse mit ausdrücklicher (Dienstbarkeitsvertrag) oder stillschweigender Zustimmung der Grundeigentümerschaft (langandauernde, ununterbrochene Duldung)\ndem öffentlichen Verkehr offen steht (vgl. AGVE 1991, S. 305).\nBeim so genannten Zufahrtsweg handelt es sich um eine Erschliessungsstrasse im Sinne\nder VSS-Norm SN 640 045, welche einzelne Parzellen oder Gebäude erschliesst und den\nVerkehr zu den Sammelstrassen führt. Der Typ Zufahrtsweg ist zur Erschliessung von Siedlungsgebieten in der Grösse bis zu 30 Wohneinheiten anzuwenden. Bei diesem Typ handelt\nes sich um Fusswege, die zum gelegentlichen Befahren mit Motorfahrzeugen vorgesehen\nund dementsprechend befestigt sind. Für die seltenen Begegnungsfälle zwischen Motorfahrzeugen können angrenzende Bankettflächen und Vorplätze einbezogen werden (vgl. VSS-\nNorm SN 640 045 lit. C Ziff. 8). Der Zufahrtsweg hat dem Grundbegegnungsfall zwischen\nPersonenwagen und Fahrrad bei stark reduzierter Geschwindigkeit zu genügen. Er verfügt\nüber einen Fahrstreifen mit reduzierter Ausbaugrösse, ist nicht durchgehend befahrbar und\n–2–\n\nweist in der Regel keinen Wendeplatz auf. Die maximale Belastbarkeit beträgt 50 Fahrzeuge\npro Stunde (vgl. Tabelle 1 der VSS-Norm SN 640 045).\n\nd)\nPrivate Strassen, an denen kein Gemeingebrauch besteht, werden durch die VSS-Normen\nnur insofern geregelt, als es sich um Grundstückszufahrten handelt (VSS-Norm SN 640\n050).\nEs handelt sich dabei um private Strassenstrecken, auf denen der Strassenfahrzeugverkehr\nvon anstossenden Grundstücken auf öffentliche Strassen geleitet wird. Die Grundstückszufahrt muss in der Breite so dimensioniert sein, dass der Verkehrsfluss auf der öffentlichen\nStrasse nicht behindert und die Sicherheit nicht beeinträchtigt wird. Auf welcher Länge die\nverlangte Breite der Grundstückszufahrt erfüllt sein muss, wird in der VSS-Norm nicht definiert. Gemäss Ausführungen des Experten anlässlich der Augenscheinsverhandlung soll\ndiese Länge (Tiefe) 5 bis 10 m betragen, so dass ein Kreuzen von Fahrzeugen auf der\nGrundstückszufahrt möglich ist.\n\n3. a)\nIm vorliegenden Fall (verbindet der Stockweg) … mehrere private Parzellen mit einer Quar-\ntiererschliessungs- oder Quartiersammelstrasse, die im Eigentum der Gemeinde steht. Es\nwerden insgesamt 13 Wohneinheiten erschlossen; entsprechend ist von einem geringen\nVerkehrsaufkommen auszugehen. Es handelt sich um eine Sackgasse mit lediglich einem\nFahrstreifen und ohne Wendeplatz. Die Geschwindigkeit ist auf 30 km/h beschränkt, Fahrverbote bestehen keine. Unbestritten ist, dass der Stockweg im streitigen Bereich im Privateigentum steht und es sich somit nicht um eine Gemeindestrasse im Sinne von § 81 Abs. 1\nBauG handelt. Die Strasse ist aber mit einem öffentlichen Wegrecht belastet. Es handelt sich\ndemnach um eine Strasse im Gemeingebrauch und somit um eine öffentliche Strasse. Das\nist auch der Grund, weshalb die Gemeinde jeweils die Schneeräumung übernimmt. Eine\nÜbernahme der Strasse in das Eigentum der Gemeinde ist hingegen nicht geplant und von\nder Beschwerdeführerin ausdrücklich auch nicht gewollt.\n\n"}