Dimensionierung einer Privatstrasse mit öffentlichem Fusswegrecht Eine Privatstrasse mit öffentlichem Fusswegrecht ist eine öffentliche Strasse. Ihre Dimensionierung muss so erfolgen, dass das Fusswegrecht ungeschmä- lert erhalten und die Sicherheit der Fussgänger gewährleistet bleibt (Erw. 2c und 3a–3c). – Private Grundstückszufahrten müssen so dimensioniert sein, dass der Verkehrsfluss auf der öffentlichen Strasse nicht behindert wird (Erw. 2d und 3d). Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom vom 9. Mai 2006 i.S. R. gegen den Gemeinderat Rothrist. Aus den Erwägungen 2. a) Im vorliegenden Verfahren ist die Frage streitig, ob der Stockweg entlang der Parzelle 3437 … verbreitert werden muss. Der Gemeinderat Rothrist stellt sich auf den Standpunkt, eine Verbreiterung sei notwendig, weil es sich um einen Zufahrtsweg im Sinne der VSS-Norm SN 640 045 handle. Die Beschwerdeführerin hingegen ist der Ansicht, es sei eine Grundstücks- zufahrt gemäss VSS-Norm SN 640 050 und deshalb seien 3 m ausreichend. b) Die Erteilung einer Baubewilligung setzt voraus, dass das Land erschlossen ist (Art. 22 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 [RPG, SR 700]). Land ist erschlossen, wenn unter anderem eine für die betreffende Nutzung hinreichende Zufahrt besteht (Art. 19 Abs. 1 RPG; § 32 Abs. 1 lit. b BauG). Die Anforderungen, die an eine Zufahrt gestellt werden, hängen von den jeweiligen Verkehrsverhältnissen sowie der Art und Zahl der Gebäude ab, die erschlossen werden sollen. Stets müssen Zufahrten punkto Breite, Un- terbau, Belag, Steigungen und Sicherheit den in den Einzelfällen an sie zu stellenden Anfor- derungen genügen (AGVE 1996, S.499). c) Für die Beurteilung der Beschaffenheit öffentlicher Strassen gelten als Richtlinien u.a. die VSS-Normen SN 640 045 «Projektierung, Grundlagen; Strassentyp: Erschliessungsstrasse» und SN 640 201 «Geometrisches Normalprofil; Grundabmessungen und Lichtraumprofil der Verkehrsteilnehmer» vom April 1992 respektive vom Oktober 1992 (§ 44a Abs. 1 ABauV). Als öffentliche Strassen gelten Strassen, die dem Gemeingebrauch offen stehen. Miterfasst sind demnach auch Strassen, die im Privateigentum stehen, sofern sie dem Gemein- gebrauch zugänglich gemacht worden sind (§ 80 Abs. 1 BauG). Voraussetzung dafür ist, dass die betreffende Strasse mit ausdrücklicher (Dienstbarkeitsvertrag) oder stillschweigen- der Zustimmung der Grundeigentümerschaft (langandauernde, ununterbrochene Duldung) dem öffentlichen Verkehr offen steht (vgl. AGVE 1991, S. 305). Beim so genannten Zufahrtsweg handelt es sich um eine Erschliessungsstrasse im Sinne der VSS-Norm SN 640 045, welche einzelne Parzellen oder Gebäude erschliesst und den Verkehr zu den Sammelstrassen führt. Der Typ Zufahrtsweg ist zur Erschliessung von Sied- lungsgebieten in der Grösse bis zu 30 Wohneinheiten anzuwenden. Bei diesem Typ handelt es sich um Fusswege, die zum gelegentlichen Befahren mit Motorfahrzeugen vorgesehen und dementsprechend befestigt sind. Für die seltenen Begegnungsfälle zwischen Motorfahr- zeugen können angrenzende Bankettflächen und Vorplätze einbezogen werden (vgl. VSS- Norm SN 640 045 lit. C Ziff. 8). Der Zufahrtsweg hat dem Grundbegegnungsfall zwischen Personenwagen und Fahrrad bei stark reduzierter Geschwindigkeit zu genügen. Er verfügt über einen Fahrstreifen mit reduzierter Ausbaugrösse, ist nicht durchgehend befahrbar und –2– weist in der Regel keinen Wendeplatz auf. Die maximale Belastbarkeit beträgt 50 Fahrzeuge pro Stunde (vgl. Tabelle 1 der VSS-Norm SN 640 045). d) Private Strassen, an denen kein Gemeingebrauch besteht, werden durch die VSS-Normen nur insofern geregelt, als es sich um Grundstückszufahrten handelt (VSS-Norm SN 640 050). Es handelt sich dabei um private Strassenstrecken, auf denen der Strassenfahrzeugverkehr von anstossenden Grundstücken auf öffentliche Strassen geleitet wird. Die Grundstückszu- fahrt muss in der Breite so dimensioniert sein, dass der Verkehrsfluss auf der öffentlichen Strasse nicht behindert und die Sicherheit nicht beeinträchtigt wird. Auf welcher Länge die verlangte Breite der Grundstückszufahrt erfüllt sein muss, wird in der VSS-Norm nicht defi- niert. Gemäss Ausführungen des Experten anlässlich der Augenscheinsverhandlung soll diese Länge (Tiefe) 5 bis 10 m betragen, so dass ein Kreuzen von Fahrzeugen auf der Grundstückszufahrt möglich ist. 3. a) Im vorliegenden Fall (verbindet der Stockweg) … mehrere private Parzellen mit einer Quar- tiererschliessungs- oder Quartiersammelstrasse, die im Eigentum der Gemeinde steht. Es werden insgesamt 13 Wohneinheiten erschlossen; entsprechend ist von einem geringen Verkehrsaufkommen auszugehen. Es handelt sich um eine Sackgasse mit lediglich einem Fahrstreifen und ohne Wendeplatz. Die Geschwindigkeit ist auf 30 km/h beschränkt, Fahr- verbote bestehen keine. Unbestritten ist, dass der Stockweg im streitigen Bereich im Privat- eigentum steht und es sich somit nicht um eine Gemeindestrasse im Sinne von § 81 Abs. 1 BauG handelt. Die Strasse ist aber mit einem öffentlichen Wegrecht belastet. Es handelt sich demnach um eine Strasse im Gemeingebrauch und somit um eine öffentliche Strasse. Das ist auch der Grund, weshalb die Gemeinde jeweils die Schneeräumung übernimmt. Eine Übernahme der Strasse in das Eigentum der Gemeinde ist hingegen nicht geplant und von der Beschwerdeführerin ausdrücklich auch nicht gewollt. b) Die VSS-Normen sollen gemäss aargauischer Praxis nicht allzu schematisch und starr ge- handhabt werden. Nach ihrem Sinn und Zweck, aber auch aus rechtsstaatlichen Gründen (Rechtsgleichheit, Rechtssicherheit, Willkürverbot), sind die Behörden im Normalfall zwar daran gebunden, Abweichungen im Einzelfall sind jedoch möglich, soweit sie begründet sind (AGVE 1979, S. 223). c) Da die Strasse mit einem öffentlichen Fusswegrecht belastet ist und es sich um eine öffentli- che Strasse handelt, erfolgt die Dimensionierung gemäss VSS-Norm SN 640 045, so dass das Fusswegrecht ungeschmälert erhalten und die Sicherheit der Fussgänger gewährleistet bleibt. Der Stockweg muss somit für den Begegnungsfall zwischen Personenwagen und Fussgängern dimensioniert sein. Die Grundabmessung für Fussgänger beträgt 0.60 m (Fussgänger mit Gepäck 0.80 m), die- jenige für Personenwagen 1.80 m. Der Bewegungsspielraum für Fussgänger beträgt 2 x 0.10 m, der Sicherheitszuschlag für Fussgänger 2 x 0.10 m und für Personenwagen 2 x 0.20 m. Addiert man diese Werte, ergibt sich eine Mindestbreite von 3.20 m (3.40 m), wobei bei ge- gebener Seitenfreiheit auf die seitlichen Sicherheitszuschläge verzichtet werden kann (vgl. VSS-Norm SN 640 201). Im vorliegenden Fall ist die Seitenfreiheit gegenüber dem Landwirtschaftsland gegeben. Auf der der Parzelle 3437 zugewandten Strassenseite hingegen können Einfriedigungen – da es sich nicht um eine Gemeindestrasse handelt (§ 111 Abs. 1 lit. d BauG) – bis an die Strasse gesetzt werden und die Seitenfreiheit versperren. Der Fachmann rät daher, für Einfriedigun- gen einen Abstand gegenüber der Strasse von wenigstens 30 cm vorzusehen. Aufgrund der tiefen Geschwindigkeit (30 km/h) und den angrenzenden privaten Zufahrtsflächen, welche –3– zum Kreuzen zweier Personenwagen benutzt werden können, erachtet er eine Strassenbrei- te von 3 m als genügend. d) Hinsichtlich des Einmündungsbereiches ist der Fachmann der Ansicht, dass dieser so aus- gebaut werden sollte, dass zwei Fahrzeuge kreuzen können, nachdem schon für Grund- stückszufahrten je nach Typ Breiten zwischen 3 und 5 m verlangt werden (Tabelle 2 der VSS-Norm SN 640 050, Grundstückszufahrtstyp A oder B). In Bezug auf die erforderliche Breite besteht ein Ermessensspielraum. Aufgrund der tiefen Geschwindigkeit (30 km/h) und des kleinen Verkehrsaufkommens emp- fiehlt der Fachmann, ab dort wo der östliche und südliche Schenkel des Stockweges zu- sammenlaufen bis zur übergeordneten Strasse die Zufahrt mit einer Breite von 4.5 m zu di- mensionieren, damit das Kreuzen im Einfahrtsbereich möglich ist, ohne dass der Verkehrs- fluss auf der Gemeindestrasse behindert wird. e) Die Ausführungen des Fachmanns überzeugen und werden auch von den Parteien aner- kannt. Mit der Sicherstellung von 4.5 m Breite im Einmündungsbereich, einer Breite von 3 m im weiteren Verlauf der Strasse und der Auflage, dass Einfriedigungen einen Abstand zur Strasse von wenigstens 30 cm einhalten müssen, genügt der streitige Abschnitt des Stock- weges den Anforderungen für den Grundbegegnungsfall zwischen Personenwagen und Fussgängern. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die Baubewilligung in diesem Sinn anzupassen. Stichwörter: Erschliessung