Das BVU hat sich aufgrund der klaren Regelung in § 25 Abs. 2 BauV und der differenzierten Rechtsprechung dazu entschlossen, im Sinne einer Klarstellung und Praxisänderung bei Attikageschossen schon heute einen Dachvorsprung von 0,60 m zuzulassen, welcher bei der Anrechnung an die Grundfläche nicht zu berücksichtigen ist (vgl. EBVU 10.737/738 vom 28. Juli 2011). Stichwörter: Attikageschoss; Dachvorsprung