In diesem Sinne hat der Regierungsrat anlässlich der Totalrevision der BauV, welche am 1. September 2011 in Kraft getreten ist, bestimmt, dass bei Attikageschossen Dachvorsprünge bis 0,60 m ohne Anrechnung an die Grundfläche zulässig sind. Dem Bericht BauV ist zu entnehmen, dass gemäss bisheriger Praxis der Dachvorsprung eines Attikageschosses, der grösser war als 0,30 m, an die Grundfläche angerechnet werden musste. Die neue Verordnung samt Bericht stellt also klar, dass bisher Dachvorsprünge von über 0,30 m vollumfänglich als Vordach an die Attikagrundfläche anrechenbar waren, ab 1. September 2011 aber eine vollumfängliche Anrechung erst ab 0,60 m erfolgt.