Entsprechend der geltenden Rechtsprechung wurde bei Attikageschossen bis anhin ein Dachvorsprung von zwischen 0,60 m bis 0,30 m zugelassen (RRB Nr. 2011-001197 vom 24. August 2011). Bei Überschreitung des Maximalmasses wurde jedoch konsequent nicht mehr von einem Dachvorsprung ausgegangen, sondern ein Vordach angenommen, das in seiner vollen Länge an die Attikageschossgrundfläche anrechenbar ist, also nicht nur im Umfang, wie es eine Ausladung von 0,60 m bzw. 0,30 m übersteigt (vgl. VGE III/55 vom 31. August 2006). Aufgrund dieser uneinheitlichen Rechtsprechung gilt es zu klären, in welchem Mass Dachvorsprünge ohne Anrechnung an die Attikagrundfläche zugelassen sind.