8. Attikageschoss d) … dd) … Bis anhin unklar geblieben ist, bis zu welcher Ausladung ein Vordach noch als nicht an die Attikagrundfläche anzurechnender Dachvorsprung im Sinne von § 16a ABauV gilt und ob bei einem Vordach, welches das maximale Mass übersteigt, nur das Mehrmass oder das ganze Dach an die Attikagrundfläche anzurechnen ist. Entsprechend der geltenden Rechtsprechung wurde bei Attikageschossen bis anhin ein Dachvorsprung von zwischen 0,60 m bis 0,30 m zugelassen (RRB Nr. 2011-001197 vom 24. August 2011).