{"Signatur": "AG_BG_001", "Spider": "AG_Baugesetzgebung", "Datum": "2012-06-20", "PDF": {"Datei": "AG_Baugesetzgebung/AG_BG_001_Dachvorsprung-eines-_2012-06-20.pdf", "URL": "https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/bvu/bauen/baurecht/entscheidsammlung-rechtsabteilung-bvu/2012-06-20-dachvorsprung-ebvu.pdf", "Checksum": "7eeb892ac40375f72608fd7ec16010e7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Dachvorsprung eines Attikageschosses"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 20.06.2012"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung 20.06.2012"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung 20.06.2012"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Dachvorsprünge bis 60 cm zählen nicht zur Attikagrundfläche und dürfen über sie hinausragen."}], "ScrapyJob": "446973/78/8", "Zeit UTC": "17.11.2025 23:25:20", "Checksum": "39def75454472545fe1157b45c2a73c4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 20.06.2012\nRegeste:\nDachvorsprünge bis 60 cm zählen nicht zur Attikagrundfläche und dürfen über sie hinausragen.\n\nDachvorsprung eines Attikageschosses\n– Dachvorsprünge bis 60 cm zählen nicht zur Attikagrundfläche und dürfen\nüber sie hinausragen.\n\nEntscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (EBVU) vom 20. Juni\n2012 (BVURA.11.924)\n\nAus den Erwägungen\n\n8. Attikageschoss\nd) …\ndd) …\nBis anhin unklar geblieben ist, bis zu welcher Ausladung ein Vordach noch als nicht an die Attikagrundfläche anzurechnender Dachvorsprung im Sinne von § 16a ABauV gilt und ob bei einem Vordach, welches das maximale Mass übersteigt, nur das Mehrmass oder\ndas ganze Dach an die Attikagrundfläche anzurechnen ist. Entsprechend der geltenden Rechtsprechung wurde bei Attikageschossen bis\nanhin ein Dachvorsprung von zwischen 0,60 m bis 0,30 m zugelassen (RRB Nr. 2011-001197 vom 24. August 2011). Bei Überschreitung des Maximalmasses wurde jedoch konsequent nicht mehr von\neinem Dachvorsprung ausgegangen, sondern ein Vordach angenommen, das in seiner vollen Länge an die Attikageschossgrundfläche\nanrechenbar ist, also nicht nur im Umfang, wie es eine Ausladung\nvon 0,60 m bzw. 0,30 m übersteigt (vgl. VGE III/55 vom 31. August\n2006). Aufgrund dieser uneinheitlichen Rechtsprechung gilt es zu\nklären, in welchem Mass Dachvorsprünge ohne Anrechnung an die\nAttikagrundfläche zugelassen sind.\n\nIn diesem Sinne hat der Regierungsrat anlässlich der Totalrevision\nder BauV, welche am 1. September 2011 in Kraft getreten ist, bestimmt, dass bei Attikageschossen Dachvorsprünge bis 0,60 m ohne\nAnrechnung an die Grundfläche zulässig sind. Dem Bericht BauV ist\nzu entnehmen, dass gemäss bisheriger Praxis der Dachvorsprung\neines Attikageschosses, der grösser war als 0,30 m, an die Grundfläche angerechnet werden musste. Die neue Verordnung samt Bericht\nstellt also klar, dass bisher Dachvorsprünge von über 0,30 m vollumfänglich als Vordach an die Attikagrundfläche anrechenbar waren, ab\n1. September 2011 aber eine vollumfängliche Anrechung erst ab\n0,60 m erfolgt.\n\nDas BVU hat sich aufgrund der klaren Regelung in § 25 Abs. 2\nBauV und der differenzierten Rechtsprechung dazu entschlossen, im\nSinne einer Klarstellung und Praxisänderung bei Attikageschossen\nschon heute einen Dachvorsprung von 0,60 m zuzulassen, welcher\nbei der Anrechnung an die Grundfläche nicht zu berücksichtigen ist\n(vgl. EBVU 10.737/738 vom 28. Juli 2011).\n\nStichwörter: Attikageschoss; Dachvorsprung\n"}