Mansardendächer mit einer Neigung der unteren Dachebene von mehr als 45° entsprechen nicht dem in § 16 ABauV definierten Begriff des Dachgeschosses. Der Umstand, dass die Dachneigung von Mansardendächern durchschnittlich betrachtet unter 45° liegt, weil die Neigung der oberen Dachebene regelmässig erheblich geringer als 45° ist (hier: 13°), ändert nichts. Flächen unter Mansardendä- –2– chern, deren unterer Dachteil eine Neigung von mehr als 45° aufweist, zählen deshalb in jedem Fall als Vollgeschoss. Stichwörter: Dachgeschoss