aa) (Ausführungen zur Kniestockhöhe) bb) Das oberste Geschoss des geplanten Einfamilienhauses gilt jedoch deshalb nicht als Dachgeschoss, weil der untere Teil des projektierten Mansardendachs steiler als der obere verläuft und eine Dachneigung von erheblich mehr als 45° aufweist; die Neigung der unteren Dachebene beträgt 65°. Dadurch wird der in § 16 Abs. 1bis ABauV geregelte zulässige Dachquerschnitt überschritten, was zur Folge hat, dass das oberste Geschoss als Vollgeschoss zählt (so auch die entsprechende Skizze in Ziff. 4.3.6 BNR, S. 49 unten rechts).