Deshalb sei das o- berste Geschoss hier als Vollgeschoss zu zählen, mit der Folge, dass dessen Fläche in die Ausnützungsziffer eingerechnet werden müsse. (…) Da das oberste Geschoss hier als Vollgeschoss zähle und dessen Fläche in die Ausnützungsziffer eingerechnet werden müsse, ergebe sich eine massive Überschreitung der zulässigen Ausnützungsziffer von 0.45; zugleich resultiere ein dreigeschossiges Gebäude, d.h. auch die zulässige Geschosszahl (2 Vollgeschosse) werde nicht eingehalten. Das Baugesuch könne schon aus diesen Gründen nicht bewilligt werden, und die angefochtene Baubewilligung sei daher aufzuheben.