{"Signatur": "AG_BG_001", "Spider": "AG_Baugesetzgebung", "Datum": "2006-07-25", "PDF": {"Datei": "AG_Baugesetzgebung/AG_BG_001_Dachgeschoss_2006-07-25.pdf", "URL": "https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/bvu/bauen/baurecht/entscheidsammlung-rechtsabteilung-bvu/2006-25-07-dachgeschoss-ebvu.pdf", "Checksum": "3ab792df6a27795ea33fb9ac516a3480"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Dachgeschoss"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 25.07.2006"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung 25.07.2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung 25.07.2006"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Fläche unter einem Mansardendach, dessen unterer Dachteil die für ein Dachgeschoss zulässige Neigung von 45° überschreitet, zählt als Vollgeschoss."}], "ScrapyJob": "446973/78/8", "Zeit UTC": "17.11.2025 23:25:22", "Checksum": "e58a604e8225ee1b29cdac7d3780737e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 25.07.2006\nRegeste:\nDie Fläche unter einem Mansardendach, dessen unterer Dachteil die für ein Dachgeschoss zulässige Neigung von 45° überschreitet, zählt als Vollgeschoss.\n\nDachgeschoss\nDie Fläche unter einem Mansardendach, dessen unterer Dachteil die für ein\nDachgeschoss zulässige Neigung von 45° überschreitet, zählt als Vollgeschoss.\nEntscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 25. Juli 2006 i.S. S. F. und Mitb. gegen B. und den\nGemeinderat Meisterschwanden\n\nAus den Erwägungen\n\n3.\nDie Beschwerdeführenden machen geltend, dass das oberste Geschoss des projektierten\nEinfamilienhauses nicht als Dachgeschoss qualifiziert werden könne. Die Definition des\nDachgeschosses ergebe sich abschliessend aus § 16 ABauV. Das oberste Geschoss des\ngeplanten Gebäudes mit dem darauf aufgesetzten Mansardendach weise diese Eigenschaften nicht auf, zumal die Dachneigung bedeutend mehr als 45° betrage. Deshalb sei das o-\nberste Geschoss hier als Vollgeschoss zu zählen, mit der Folge, dass dessen Fläche in die\nAusnützungsziffer eingerechnet werden müsse. (…) Da das oberste Geschoss hier als Vollgeschoss zähle und dessen Fläche in die Ausnützungsziffer eingerechnet werden müsse,\nergebe sich eine massive Überschreitung der zulässigen Ausnützungsziffer von 0.45;\nzugleich resultiere ein dreigeschossiges Gebäude, d.h. auch die zulässige Geschosszahl (2\nVollgeschosse) werde nicht eingehalten. Das Baugesuch könne schon aus diesen Gründen\nnicht bewilligt werden, und die angefochtene Baubewilligung sei daher aufzuheben.\n\na)\n§ 16 ABauV hat einzig zum Ziel, zwecks Beurteilung der Geschossigkeit eines Gebäudes\nden Begriff des Dachgeschosses zu definieren; diese kantonale Definition ist abschliessend\n(vgl. Handbuch zum Bau- und Nutzungsrecht [BNR], Vollzugshilfe des Baudepartements,\nherausgegeben von der Staatskanzlei, 2. Auflage Dezember 2003, S. 48). Danach gelten als\nDachgeschoss Flächen unter zulässigen Schrägdächern, sofern die Dachfläche – ausgenommen bestimmte Dachflächenfenster – nur auf einem Geschoss und höchstens auf einem\nDrittel der Fassadenlänge durchbrochen wird (§ 16 Abs. 1 ABauV). Als zulässige Schrägdächer gelten, soweit die Gemeinden nichts anderes festlegen, Dächer mit einer Dachneigung\nbis 45° und einer Kniestockhöhe bis 1,20 m (§ 16 Abs. 1bis ABauV). Mangels einer davon\nabweichenden Regelung der Gemeinde sind in Meisterschwanden eine Dachneigung bis 45°\nund eine Kniestockhöhe bis 1,20 m massgeblich für die Beurteilung der Geschossigkeit.\n\naa) (Ausführungen zur Kniestockhöhe)\nbb)\nDas oberste Geschoss des geplanten Einfamilienhauses gilt jedoch deshalb nicht als Dachgeschoss, weil der untere Teil des projektierten Mansardendachs steiler als der obere verläuft und eine Dachneigung von erheblich mehr als 45° aufweist; die Neigung der unteren\nDachebene beträgt 65°. Dadurch wird der in § 16 Abs. 1bis ABauV geregelte zulässige Dachquerschnitt überschritten, was zur Folge hat, dass das oberste Geschoss als Vollgeschoss\nzählt (so auch die entsprechende Skizze in Ziff. 4.3.6 BNR, S. 49 unten rechts). Das Verwaltungsgericht hat in einem kürzlich beurteilten Fall ebenfalls bestätigt, dass § 16 ABauV in\nerster Linie Sattel- und Pultdächer, allenfalls auch Walm- und Zeltdächer anvisiert, nicht dagegen Mansardendächer, die dadurch gekennzeichnet sind, dass die Dachfläche geknickt ist\nund deren unterer Teil steiler als der obere verläuft, mit einer Dachneigung von regelmässig\nerheblich mehr als 45° (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts III/109 vom 17. Dezember\n2004 in Sachen C.-W., S. 9). Mit anderen Worten: Mansardendächer mit einer Neigung der\nunteren Dachebene von mehr als 45° entsprechen nicht dem in § 16 ABauV definierten Begriff des Dachgeschosses. Der Umstand, dass die Dachneigung von Mansardendächern\ndurchschnittlich betrachtet unter 45° liegt, weil die Neigung der oberen Dachebene regelmässig erheblich geringer als 45° ist (hier: 13°), ändert nichts. Flächen unter Mansardendä-\n–2–\n\nchern, deren unterer Dachteil eine Neigung von mehr als 45° aufweist, zählen deshalb in\njedem Fall als Vollgeschoss.\n\nStichwörter: Dachgeschoss\n"}