er über Einsprachen entscheiden und resultieren daraus keine Projektänderungen, ist für ihn das Verfahren abgeschlossen und das Projekt genehmigt. So ist er auch im vorliegenden Fall verfahren, weshalb er sich auf den Standpunkt stellt, das Bauprojekt tatsächlich genehmigt zu haben. Zwar entspricht dieses Vorgehen nicht dem Verfahrensablauf, wie ihn das BauG vorsieht. Es käme aber wohl überspitztem Formalismus gleich und würde auf einen verfahrensmässigen Leerlauf hinauslaufen, den Einspracheentscheid allein aus diesem Grund aufzuheben.