AGVE 1995, S. 370). Dies kann im gleichen Beschluss oder in getrennten Entscheiden erfolgen; nur müssen sie im letzteren Fall zeitgleich gefällt werden. Aus dem angefochtenen Einspracheentscheid geht nicht ausdrücklich hervor, dass damit das Bauprojekt genehmigt sei, vielmehr befasst sich dieser ausschliesslich mit den Einwänden gegen das Projekt; das Dispositiv beschränkt sich auf die Abweisung der Einsprache. Es liegt auch keine separate, ausdrückliche Projektgenehmigung vor. Daran ändert nichts, dass die Gemeindeversammlung am 18. September 2003 dem Strassenbauprojekt zugestimmt hat, wie der Gemeinderat ausführt. Die Gemeindeversammlung hatte lediglich den Kredit zu beschliessen;