4. Einzutreten ist dagegen auf die Beschwerde insoweit, als die Beschwerdeführerin Mängel bezüglich des Bauprojektverfahrens selber geltend macht. So rügt sie, der Gemeinderat Oftringen habe das Koordinationsgebot verletzt, indem er zwar über die Einsprache, nicht aber zugleich über das Projekt entschieden habe. (…) Nach dem Wortlaut von § 95 Abs. 4 BauG entscheidet der Gemeinderat über die Einsprachen und die bereinigten Bauprojekte für Gemeindestrassen. Dies impliziert – wie bei den Kantonsstrassen – einen Einspracheentscheid und einen Projektgenehmigungsbeschluss (ERICH ZIMMERLIN, Baugesetz des Kantons Aargau, Kommentar, 2. Auflage 1985, N. 1 zu § 29; AGVE 1995, S. 370).