{"Signatur": "AG_BG_001", "Spider": "AG_Baugesetzgebung", "Datum": "2006-02-20", "PDF": {"Datei": "AG_Baugesetzgebung/AG_BG_001_Bewilligungsentschei_2006-02-20.pdf", "URL": "https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/bvu/bauen/baurecht/entscheidsammlung-rechtsabteilung-bvu/2006-20-02-bewilligungsentscheid-strassenbauprojekt-ebvu.pdf", "Checksum": "5e1b72093ae57c318cfd1662748a4d4b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Bewilligungsentscheid für ein Strassenbauprojekt"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 20.02.2006"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung 20.02.2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung 20.02.2006"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bei Einsprachen gegen ein Strassenbauprojekt (§ 95 BauG) muss die Bewilligungsbehörde nicht nur die Einsprachen beurteilen, sondern gleichzeitig und ausdrücklich auch über die Projektgenehmigung entscheiden."}], "ScrapyJob": "446973/78/8", "Zeit UTC": "17.11.2025 23:25:22", "Checksum": "c269e97b91230bc96c17cf3c594d46e9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 20.02.2006\nRegeste:\nBei Einsprachen gegen ein Strassenbauprojekt (§ 95 BauG) muss die Bewilligungsbehörde nicht nur die Einsprachen beurteilen, sondern gleichzeitig und ausdrücklich auch über die Projektgenehmigung entscheiden.\n\nBewilligungsentscheid für ein Strassenbauprojekt\nBei Einsprachen gegen ein Strassenbauprojekt (§ 95 BauG) muss die Bewilligungsbehörde nicht nur die Einsprachen beurteilen, sondern gleichzeitig und\nausdrücklich auch über die Projektgenehmigung entscheiden.\nEntscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom vom 20. Februar 2006 i.S. Erbengemeinschaft B.\ngegen Gemeinderat Oftringen\n\nAus den Erwägungen\n\n4.\nEinzutreten ist dagegen auf die Beschwerde insoweit, als die Beschwerdeführerin Mängel\nbezüglich des Bauprojektverfahrens selber geltend macht. So rügt sie, der Gemeinderat\nOftringen habe das Koordinationsgebot verletzt, indem er zwar über die Einsprache, nicht\naber zugleich über das Projekt entschieden habe. (…)\nNach dem Wortlaut von § 95 Abs. 4 BauG entscheidet der Gemeinderat über die Einsprachen und die bereinigten Bauprojekte für Gemeindestrassen. Dies impliziert – wie bei den\nKantonsstrassen – einen Einspracheentscheid und einen Projektgenehmigungsbeschluss\n(ERICH ZIMMERLIN, Baugesetz des Kantons Aargau, Kommentar, 2. Auflage 1985, N. 1 zu §\n29; AGVE 1995, S. 370). Dies kann im gleichen Beschluss oder in getrennten Entscheiden\nerfolgen; nur müssen sie im letzteren Fall zeitgleich gefällt werden.\nAus dem angefochtenen Einspracheentscheid geht nicht ausdrücklich hervor, dass damit das\nBauprojekt genehmigt sei, vielmehr befasst sich dieser ausschliesslich mit den Einwänden\ngegen das Projekt; das Dispositiv beschränkt sich auf die Abweisung der Einsprache. Es\nliegt auch keine separate, ausdrückliche Projektgenehmigung vor. Daran ändert nichts, dass\ndie Gemeindeversammlung am 18. September 2003 dem Strassenbauprojekt zugestimmt\nhat, wie der Gemeinderat ausführt. Die Gemeindeversammlung hatte lediglich den Kredit zu\nbeschliessen; die Projektgenehmigung im Sinne der Bewilligungserteilung ist nach § 95 Abs.\n4 BauG ausdrücklich dem Gemeinderat vorbehalten.\nLaut den Aussagen der Vertreter des Gemeinderates Oftringen anlässlich der Verhandlung\nvom 16. August 2005 pflegt der Gemeinderat Beschlüsse über Strassenbauprojekte nur dann\nzu fassen, wenn keine Einsprachen erhoben wurden. Muss er über Einsprachen entscheiden\nund resultieren daraus keine Projektänderungen, ist für ihn das Verfahren abgeschlossen\nund das Projekt genehmigt. So ist er auch im vorliegenden Fall verfahren, weshalb er sich\nauf den Standpunkt stellt, das Bauprojekt tatsächlich genehmigt zu haben. Zwar entspricht\ndieses Vorgehen nicht dem Verfahrensablauf, wie ihn das BauG vorsieht. Es käme aber wohl\nüberspitztem Formalismus gleich und würde auf einen verfahrensmässigen Leerlauf hinauslaufen, den Einspracheentscheid allein aus diesem Grund aufzuheben. Anhaltspunkte dafür,\ndass der Gemeinderat bewusst zunächst den Einspracheentscheid gefällt und die Projektgenehmigung zurückgestellt hat, gibt es jedenfalls nicht. Immerhin ist dem Gemeinderat Oftringen zu empfehlen, künftig in solchen Fällen festzuhalten, dass das Bauprojekt genehmigt\nwird.\n\nStichwörter: Strassenbauprojekt\n"}