Bewilligungsentscheid für ein Strassenbauprojekt Bei Einsprachen gegen ein Strassenbauprojekt (§ 95 BauG) muss die Bewilli- gungsbehörde nicht nur die Einsprachen beurteilen, sondern gleichzeitig und ausdrücklich auch über die Projektgenehmigung entscheiden. Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom vom 20. Februar 2006 i.S. Erbengemeinschaft B. gegen Gemeinderat Oftringen Aus den Erwägungen 4. Einzutreten ist dagegen auf die Beschwerde insoweit, als die Beschwerdeführerin Mängel bezüglich des Bauprojektverfahrens selber geltend macht. So rügt sie, der Gemeinderat Oftringen habe das Koordinationsgebot verletzt, indem er zwar über die Einsprache, nicht aber zugleich über das Projekt entschieden habe. (…) Nach dem Wortlaut von § 95 Abs. 4 BauG entscheidet der Gemeinderat über die Einspra- chen und die bereinigten Bauprojekte für Gemeindestrassen. Dies impliziert – wie bei den Kantonsstrassen – einen Einspracheentscheid und einen Projektgenehmigungsbeschluss (ERICH ZIMMERLIN, Baugesetz des Kantons Aargau, Kommentar, 2. Auflage 1985, N. 1 zu § 29; AGVE 1995, S. 370). Dies kann im gleichen Beschluss oder in getrennten Entscheiden erfolgen; nur müssen sie im letzteren Fall zeitgleich gefällt werden. Aus dem angefochtenen Einspracheentscheid geht nicht ausdrücklich hervor, dass damit das Bauprojekt genehmigt sei, vielmehr befasst sich dieser ausschliesslich mit den Einwänden gegen das Projekt; das Dispositiv beschränkt sich auf die Abweisung der Einsprache. Es liegt auch keine separate, ausdrückliche Projektgenehmigung vor. Daran ändert nichts, dass die Gemeindeversammlung am 18. September 2003 dem Strassenbauprojekt zugestimmt hat, wie der Gemeinderat ausführt. Die Gemeindeversammlung hatte lediglich den Kredit zu beschliessen; die Projektgenehmigung im Sinne der Bewilligungserteilung ist nach § 95 Abs. 4 BauG ausdrücklich dem Gemeinderat vorbehalten. Laut den Aussagen der Vertreter des Gemeinderates Oftringen anlässlich der Verhandlung vom 16. August 2005 pflegt der Gemeinderat Beschlüsse über Strassenbauprojekte nur dann zu fassen, wenn keine Einsprachen erhoben wurden. Muss er über Einsprachen entscheiden und resultieren daraus keine Projektänderungen, ist für ihn das Verfahren abgeschlossen und das Projekt genehmigt. So ist er auch im vorliegenden Fall verfahren, weshalb er sich auf den Standpunkt stellt, das Bauprojekt tatsächlich genehmigt zu haben. Zwar entspricht dieses Vorgehen nicht dem Verfahrensablauf, wie ihn das BauG vorsieht. Es käme aber wohl überspitztem Formalismus gleich und würde auf einen verfahrensmässigen Leerlauf hinaus- laufen, den Einspracheentscheid allein aus diesem Grund aufzuheben. Anhaltspunkte dafür, dass der Gemeinderat bewusst zunächst den Einspracheentscheid gefällt und die Projektge- nehmigung zurückgestellt hat, gibt es jedenfalls nicht. Immerhin ist dem Gemeinderat Oftrin- gen zu empfehlen, künftig in solchen Fällen festzuhalten, dass das Bauprojekt genehmigt wird. Stichwörter: Strassenbauprojekt