{"Signatur": "AG_BG_001", "Spider": "AG_Baugesetzgebung", "Datum": "2000-03-30", "PDF": {"Datei": "AG_Baugesetzgebung/AG_BG_001_Besitzstandsgarantie_2000-03-30.pdf", "URL": "https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/bvu/bauen/baurecht/entscheidsammlung-rechtsabteilung-bvu/2000-03-30-besitzstandsgarantie.pdf", "Checksum": "fcd0e5cdaa54796a3d2de449a8fa3300"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Besitzstandsgarantie"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 30.03.2000"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung 30.03.2000"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung 30.03.2000"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Führt der Umbau einer Liegenschaft, die unter Besitzstandschutz steht, zu einer neuen Rechtswidrigkeit, ist eine Bewilligung möglich, wenn aufs Ganze gesehen die Rechtswidrigkeit deutlich abnimmt."}], "ScrapyJob": "446973/78/8", "Zeit UTC": "17.11.2025 23:25:25", "Checksum": "faee58aa269e22f677876d83b8339ab5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 30.03.2000\nRegeste:\nFührt der Umbau einer Liegenschaft, die unter Besitzstandschutz steht, zu einer neuen Rechtswidrigkeit, ist eine Bewilligung möglich, wenn aufs Ganze gesehen die Rechtswidrigkeit deutlich abnimmt.\n\nBesitzstandsgarantie (§ 69 Abs. 1 BauG)\nFührt der Umbau einer Liegenschaft, die unter Besitzstandschutz steht, zu einer neuen\nRechtswidrigkeit, ist eine Bewilligung möglich, wenn aufs Ganze gesehen die\nRechtswidrigkeit deutlich abnimmt.\n\nSachverhalt\nIn der Wohn- und Gewerbezone WG 4 der Gemeinde M. beträgt die maximal zulässige Ausnützungsziffer für\nWohnungen 0.7, für Gewerbe und andere Nutzungen 0.8, insgesamt aber höchstens 1.0. Die rein gewerblich genutzte\nBaute von N. weist eine effektive Ausnutzung von 1.36 auf und überschreitet die zulässige gewerbliche Nutzung um 70\n%, die gesamthaft zulässige Nutzung um 36 %. Sie geniesst in diesem Umfang Besitzstandschutz.\n\nN. plant, drei Wohnungen im Gebäude einzubauen. Die gesamte effektive Ausnutzung würde sich dadurch von 1.36 auf\n1.2 reduzieren und das zulässige Mass noch um 20 % überschreiten. Gleichzeitig allerdings würde der Anteil\n\"Wohnnutzung\" (rund 0.78) das zulässige Mass (0.7) um mehr als 10 % überschreiten und so zu einer neuen\nRechtswidrigkeit führen; der Anteil \"gewerbliche Nutzung\" hingegen würde fortan eingehalten. Das Baudepartement\nbewilligte auf Beschwerde hin das Umnutzungsgesuch mit folgender Begründung:\n\nAus den Erwägungen\n3. e) (...) § 69 Abs. 1 BauG bestimmt, dass bestehende, rechtmässig erstellte Bauten innerhalb der Bauzonen, die den\ngeltenden Vorschriften widersprechen, angemessen erweitert, umgebaut oder in ihrem Zweck geändert werden dürfen,\nwenn dadurch ihre Rechtswidrigkeit nicht wesentlich verstärkt wird und keine besonderen Nutzungsvorschriften\nentgegenstehen. In jedem Fall hat wie bereits unter altem so auch unter neuem Recht zur Feststellung der\nAngemessenheit eine Würdigung aller in Betracht fallender Kriterien stattzufinden (Aargauische Gerichts- und\nVerwaltungsentscheide [AGVE] 1993 S. 400 f.). (...) Ziel der Anwendung des Baurechts muss es (...) sein, auch\nbesitzstandsgeschützte Bauten bei Umbauten etc. nach Möglichkeit (wieder) in einen baurechtskonformen Zustand zu\nbringen. Wenn ein besitzstandsgeschützter Eigentümer freiwillig eine Annäherung an die Regelbauweise plant, so\nentspricht dies dem Sinn und Zweck des Baugesetzes. Derartige Pläne sind daher zu unterstützen, auch wenn damit eine\nneue, dafür aber weniger schwerwiegende Baurechtswidrigkeit geschaffen wird. (...) Die Schaffung einer neuen\nBaurechtswidrigkeit ist (...) zumindest dann in Kauf zu nehmen, wenn die Würdigung aller in Betracht fallender Kriterien\nergibt, dass insgesamt eine deutliche Annäherung an die Regelbauweise geplant ist.\n\nEntscheid des Baudepartements vom 30.03.2000 in Sachen N.\n"}