In diesem Fall darf diese Wand nicht verschoben oder erhöht werden, so dass diese Vorschrift zu Lasten des Nachbarn noch mehr verletzt wird. Der Ausbau des Gebäudes in eine andere Richtung wäre jedoch denkbar." Entscheid des Verwaltungsgerichts (III/92) vom 05.12.1995 in Sachen R.A. et al. (S. 17)