eindeutig eine wesentliche Verstärkung der bestehenden Rechtswidrigkeit. Auch in der Spezialkommission, die sich mit der Baugesetzrevision zu befassen hatte, wurde bei der Behandlung des heutigen § 69 Abs. 1 BauG als Negativbeispiel mit einem analogen Fall argumentiert (fortlaufendes Protokoll der Sitzung vom 19. Februar 1991, S. 229 [Votum Hungerbühler]; vgl. auch VGE III/64 vom 29. September 1987 in Sachen Stierli, S. 7): "Als Beispiel möchte ich ein Gebäude erwähnen, das mit einer Wand den Grenzabstand verletzt. In diesem Fall darf diese Wand nicht verschoben oder erhöht werden, so dass diese Vorschrift zu Lasten des Nachbarn noch mehr verletzt wird.