Die Erweiterung des Wohnraums um rund 27 m2 könnte zwar – bezogen auf die schon bestehende Bruttogeschossfläche des Wohnhauses - wohl noch als angemessen betrachtet werden. Hingegen ist die Erhöhung der grenzabstandswidrigen Südwestfassade des bisher einstöckigen Anbaus auf die Höhe des Hauptgebäudes angesichts des Ausmasses der Abstandsunterschreitung sowie der Ausrichtung einer breiten Fensterfront auf das nachbarliche Grundstück (vgl. Erw. 3/b/bb hievor) eindeutig eine wesentliche Verstärkung der bestehenden Rechtswidrigkeit.