die Zulässigkeit des Vorhabens ist im Anwendungsbereich der Besitzstandsgarantie mithin gestützt auf § 69 Abs. 1 BauG zu beurteilen (Änderung einer den geltenden Vorschriften widersprechenden Baute innerhalb der Bauzone). Eine angemessene Erweiterung der Baute ist aufgrund dieser Vorschrift nur zulässig, wenn dadurch ihre Rechtswidrigkeit nicht wesentlich verstärkt wird.