(...) Selbst wenn die bestehende Baute rechtmässig erstellt wäre, so dass sich die Beschwerdeführerin grundsätzlich auf die Besitzstandsgarantie berufen könnte, dürfte der geplante Aufbau nicht bewilligt werden: Dieser stellt weder Unterhalt noch zeitgemässe Erneuerung bereits vorhandener Bausubstanz im Sinne von § 68 BauG, sondern klarerweise eine Erweiterung dar; die Zulässigkeit des Vorhabens ist im Anwendungsbereich der Besitzstandsgarantie mithin gestützt auf § 69 Abs. 1 BauG zu beurteilen (Änderung einer den geltenden Vorschriften widersprechenden Baute innerhalb der Bauzone).