Der Beschwerdeführer vermag daher aus der Tatsache, dass zum jetzigen Zeitpunkt nur geringe Einsichtsmöglichkeiten in die Wohnräume der Nachbarn bestehen, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Auf die anerbotene Erstellung eines Schattendiagrammes kann daher auch verzichtet werden." (aus dem Entscheid des Baudepartements vom 28. November 1994 in Sachen W.W., S. 5) Aus den Erwägungen des Verwaltungsgerichts