Bei der Beurteilung von Bauvorhaben ist immer die ganze Lebensdauer einer Baute in Betracht zu ziehen. Nicht massgeblich kann sein, welche Baute im Zeitpunkt der Beurteilung eines Bauvorhabens diesem benachbart ist, sondern nur, welche zu errichten möglich ist. Dies muss v.a. auch dann gelten, wenn die in der Nachbarschaft stehende Baute oder Anbaute selbst ein gewisses Alter aufweist, wie dies vorliegend der Fall ist.