Aus den Erwägungen Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Entscheid des Baudepartements geschützt. Da der angefochtene Entscheid weitere Überlegungen enthält, werden nachfolgend auch Auszüge daraus angeführt. Aus den Erwägungen des Baudepartements: "(...) Die Beschwerdeführerin stellte sich im weiteren auf den Standpunkt, es würden durch ihr Bauvorhaben die nachbarschaftlichen Interessen nicht negativ tangiert, weil die ihrer Liegenschaft zugewandte Fassade eine Scheune sei und somit der Einblick in die Lebensräume des Nachbarn nicht möglich sei. Zudem würde ein Schattenwurfdiagramm keine übermässige Einwirkung auf den Nachbarn ergeben.