Das Baudepartement hielt den Anbau aufgrund der Unterschreitung des Grenzabstandes für rechtswidrig und beurteilte das Erweiterungsvorhaben als Verstärkung der Rechtswidrigkeit (§ 69 Abs. 1 BauG). Es stellte unter anderem fest, dass sich durch die geplante breite Fensterfront einerseits die Möglichkeit unerwünschter Immissionen auf das Nachbargrundstück erhöhen würde und andererseits erhöhte Einsichtmöglichkeiten auf das Nachbargrundstück entstünden. Das Baudepartement wies die Beschwerde ab. Gegen diesen Entscheid wurde beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben.