Sachverhalt Der Gemeinderat V. verweigerte der Beschwerdeführerin die Baubewilligung für eine geplante Erweiterung des Wohnraums des bestehenden Gebäudes auf der Parzelle 158. Das Projekt sah vor, den bestehenden einstöckigen Anbau, der gegen die Nachbarparzelle 564 (Südwesten) ausgerichtet ist, bis auf die Höhe des Hauptgebäudes aufzustocken. Das Flachdach des Anbaus wurde bisher als Terrasse genutzt. Neu sollte diese Terrasse durch eine Backsteinmauer, welche auf allen drei Seiten Fenster aufweist, eingefasst werden. Die so entstehende Aufbaute sollte durch eine das bestehende Satteldach gegen Südwesten hin erweiternde Dachkonstruktion abgedeckt werden.