{"Signatur": "AG_BG_001", "Spider": "AG_Baugesetzgebung", "Datum": "1995-12-05", "PDF": {"Datei": "AG_Baugesetzgebung/AG_BG_001_Besitzstandsgarantie_1995-12-05.pdf", "URL": "https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/bvu/bauen/baurecht/entscheidsammlung-rechtsabteilung-bvu/1995-12-05-besitzstandsgarantie.pdf", "Checksum": "b17f6a654cbccbc3206613eb40a42e45"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Besitzstandsgarantie"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 05.12.1995"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung 05.12.1995"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung 05.12.1995"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Rechtswidrigkeit wird wesentlich verstärkt durch die Aufstockung einer Anbaute im ungesetzlichen Grenzabstand (Wohnraumerweiterung um 27 m2)."}], "ScrapyJob": "446973/78/8", "Zeit UTC": "17.11.2025 23:25:09", "Checksum": "f80bf6813a02e78d6a611cc401739aad", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 05.12.1995\nRegeste:\nDie Rechtswidrigkeit wird wesentlich verstärkt durch die Aufstockung einer Anbaute im ungesetzlichen Grenzabstand (Wohnraumerweiterung um 27 m2).\n\nBesitzstandsgarantie\nDie Rechtswidrigkeit wird wesentlich verstärkt durch die Aufstockung einer Anbaute im\nungesetzlichen Grenzabstand (Wohnraumerweiterung um 27 m2).\n\nSachverhalt\nDer Gemeinderat V. verweigerte der Beschwerdeführerin die Baubewilligung für eine geplante Erweiterung des\nWohnraums des bestehenden Gebäudes auf der Parzelle 158. Das Projekt sah vor, den bestehenden einstöckigen\nAnbau, der gegen die Nachbarparzelle 564 (Südwesten) ausgerichtet ist, bis auf die Höhe des Hauptgebäudes\naufzustocken. Das Flachdach des Anbaus wurde bisher als Terrasse genutzt. Neu sollte diese Terrasse durch eine\nBacksteinmauer, welche auf allen drei Seiten Fenster aufweist, eingefasst werden. Die so entstehende Aufbaute sollte\ndurch eine das bestehende Satteldach gegen Südwesten hin erweiternde Dachkonstruktion abgedeckt werden. Die\nBruttogeschossfläche des neuen Raumes betrug 27 m2. Die Parzelle liegt in der Zone W 2A (Wohnzone 2 Geschosse\naufgelockert), die einen kleinen Grenzabstand von 4 m vorschreibt. Die kommunale Bauordnung erlaubt bei Klein- und\nAnbauten einen reduzierten Grenzabstand. Der bestehende Anbau weist einen Grenzabstand von 1,05 bis 2,4 m auf. Die\ndem Anbau gegenüberliegende Fassade der Nachbarliegenschaft besteht aus einer Scheunenwand.\n\nDas Baudepartement hielt den Anbau aufgrund der Unterschreitung des Grenzabstandes für rechtswidrig und beurteilte\ndas Erweiterungsvorhaben als Verstärkung der Rechtswidrigkeit (§ 69 Abs. 1 BauG). Es stellte unter anderem fest, dass\nsich durch die geplante breite Fensterfront einerseits die Möglichkeit unerwünschter Immissionen auf das\nNachbargrundstück erhöhen würde und andererseits erhöhte Einsichtmöglichkeiten auf das Nachbargrundstück\nentstünden. Das Baudepartement wies die Beschwerde ab. Gegen diesen Entscheid wurde beim Verwaltungsgericht\nBeschwerde erhoben.\n\nAus den Erwägungen\nDas Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Entscheid des Baudepartements geschützt. Da der angefochtene\nEntscheid weitere Überlegungen enthält, werden nachfolgend auch Auszüge daraus angeführt.\n\nAus den Erwägungen des Baudepartements:\n\n\"(...) Die Beschwerdeführerin stellte sich im weiteren auf den Standpunkt, es würden durch ihr Bauvorhaben die\nnachbarschaftlichen Interessen nicht negativ tangiert, weil die ihrer Liegenschaft zugewandte Fassade eine Scheune sei\nund somit der Einblick in die Lebensräume des Nachbarn nicht möglich sei. Zudem würde ein Schattenwurfdiagramm\nkeine übermässige Einwirkung auf den Nachbarn ergeben.\n\nBei der Beurteilung von Bauvorhaben ist immer die ganze Lebensdauer einer Baute in Betracht zu ziehen. Nicht\nmassgeblich kann sein, welche Baute im Zeitpunkt der Beurteilung eines Bauvorhabens diesem benachbart ist, sondern\nnur, welche zu errichten möglich ist. Dies muss v.a. auch dann gelten, wenn die in der Nachbarschaft stehende Baute\noder Anbaute selbst ein gewisses Alter aufweist, wie dies vorliegend der Fall ist.\n\nDer Beschwerdeführer vermag daher aus der Tatsache, dass zum jetzigen Zeitpunkt nur geringe Einsichtsmöglichkeiten\nin die Wohnräume der Nachbarn bestehen, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Auf die anerbotene Erstellung eines\nSchattendiagrammes kann daher auch verzichtet werden.\"\n\n(aus dem Entscheid des Baudepartements vom 28. November 1994 in Sachen W.W., S. 5)\n\nAus den Erwägungen des Verwaltungsgerichts\n\n(...) Selbst wenn die bestehende Baute rechtmässig erstellt wäre, so dass sich die Beschwerdeführerin grundsätzlich auf\ndie Besitzstandsgarantie berufen könnte, dürfte der geplante Aufbau nicht bewilligt werden: Dieser stellt weder Unterhalt\nnoch zeitgemässe Erneuerung bereits vorhandener Bausubstanz im Sinne von § 68 BauG, sondern klarerweise eine\nErweiterung dar; die Zulässigkeit des Vorhabens ist im Anwendungsbereich der Besitzstandsgarantie mithin gestützt auf §\n69 Abs. 1 BauG zu beurteilen (Änderung einer den geltenden Vorschriften widersprechenden Baute innerhalb der\nBauzone). Eine angemessene Erweiterung der Baute ist aufgrund dieser Vorschrift nur zulässig, wenn dadurch ihre\nRechtswidrigkeit nicht wesentlich verstärkt wird.\n\nDie Erweiterung des Wohnraums um rund 27 m2 könnte zwar – bezogen auf die schon bestehende\nBruttogeschossfläche des Wohnhauses - wohl noch als angemessen betrachtet werden. Hingegen ist die Erhöhung der\ngrenzabstandswidrigen Südwestfassade des bisher einstöckigen Anbaus auf die Höhe des Hauptgebäudes angesichts\ndes Ausmasses der Abstandsunterschreitung sowie der Ausrichtung einer breiten Fensterfront auf das nachbarliche\nGrundstück (vgl. Erw. 3/b/bb hievor) eindeutig eine wesentliche Verstärkung der bestehenden Rechtswidrigkeit. Auch in\nder Spezialkommission, die sich mit der Baugesetzrevision zu befassen hatte, wurde bei der Behandlung des heutigen §\n69 Abs. 1 BauG als Negativbeispiel mit einem analogen Fall argumentiert (fortlaufendes Protokoll der Sitzung vom 19.\nFebruar 1991, S. 229 [Votum Hungerbühler]; vgl. auch VGE III/64 vom 29. September 1987 in Sachen Stierli, S. 7): \"Als\nBeispiel möchte ich ein Gebäude erwähnen, das mit einer Wand den Grenzabstand verletzt. In diesem Fall darf diese\nWand nicht verschoben oder erhöht werden, so dass diese Vorschrift zu Lasten des Nachbarn noch mehr verletzt wird.\nDer Ausbau des Gebäudes in eine andere Richtung wäre jedoch denkbar.\"\nEntscheid des Verwaltungsgerichts (III/92) vom 05.12.1995 in Sachen R.A. et al. (S. 17)\n"}