Es ergibt sich allerdings klar aus den Materialien sowie aus der Umschreibung der neuen Bestimmungen über die Besitzstandsgarantie, dass neben letzteren die allgemeine Ausnahmebestimmung von § 67 BauG keine Anwendung findet. Der Regierungsrat führte in seiner Botschaft vom 21. Mai 1990, S. 34, aus: "Die Vorschriften über die Besitzstandsgarantie stellen eine abschliessende Sonderregelung für bestehende rechtswidrige Bauten dar. Es ist deshalb nicht möglich, auf sie zusätzlich die allgemeine Ausnahmebestimmung (§ 51; Anmerkung: frühere Fassung des heutigen § 67) anzuwenden." Diese Aussage gab in der Folge im Laufe der parlamentarischen Beratungen zu keinen Diskussionen Anlass. (...) Entscheid des Regierungsrats (Art. Nr. 1041) vom 10.05.1995 in Sachen N.O. L.