Das geltende Baugesetz enthält neben den erwähnten Bestimmungen über die Besitzstandsgarantie (vgl. § 68 ff. BauG) lediglich die allgemeine Ausnahmebestimmung von § 67 BauG, wonach - unter billiger Abwägung der beteiligten privaten Interessen - Ausnahmen von kommunalen und kantonalen Nutzungsplänen und Bauvorschriftengestattet werden können, wenn dies mit dem öffentlichen Wohl sowie mit Sinn und Zweck der Rechtssätze vereinbar ist und ausserordentlichen Verhältnisse vorliegen oder die Anwendung der Pläne und Vorschriften zu har wäre..