{"Signatur": "AG_BG_001", "Spider": "AG_Baugesetzgebung", "Datum": "1995-05-10", "PDF": {"Datei": "AG_Baugesetzgebung/AG_BG_001_Besitzstandsgarantie_1995-05-10.pdf", "URL": "https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/bvu/bauen/baurecht/entscheidsammlung-rechtsabteilung-bvu/1995-05-10-besitzstandsgarantie-und-ausnahmebewilligung.pdf", "Checksum": "df2bb2f69352ae9e5e80f8ab15db7750"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Besitzstandsgarantie und Ausnahmebewilligung"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 10.05.1995"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung 10.05.1995"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung 10.05.1995"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Keine Anwendung der generellen Ausnahmebestimmung von § 67 BauG im Falle der Anwendung der Bestimmungen über die Besitzstandsgarantie (§§ 68 ff. BauG)."}], "ScrapyJob": "446973/78/8", "Zeit UTC": "17.11.2025 23:25:10", "Checksum": "a23df3415a5dc29f415e5c2a21dca61a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 10.05.1995\nRegeste:\nKeine Anwendung der generellen Ausnahmebestimmung von § 67 BauG im Falle der Anwendung der Bestimmungen über die Besitzstandsgarantie (§§ 68 ff. BauG).\n\nBesitzstandsgarantie und Ausnahmebewilligung\nKeine Anwendung der generellen Ausnahmebestimmung von § 67 BauG im Falle der\nAnwendung der Bestimmungen über die Besitzstandsgarantie (§§ 68 ff. BauG).\n\nSachverhalt\nkein\n\nAus den Erwägungen\n(...)\nBei Zerstörung durch Brand oder andere Katastrophen ist der Wiederaufbau von rechtmässig erstellten, den geltenden\nPlänen oder Vorschriften widersprechenden Bauten gestattet, wenn keine überwiegenden Interessen entgegenstehen\nund das Baugesuch innert fünf Jahren seit der Zerstörung eingereicht wird. Der Wiederaufbau hat der zerstörten Baute\nhinsichtlich Art, Umfang und Lage zu entsprechen. Eine Änderung ist möglich, sofern damit der bisherige Zustand\nverbessert wird.\n\nDas geltende Baugesetz enthält neben den erwähnten Bestimmungen über die Besitzstandsgarantie (vgl. § 68 ff. BauG)\nlediglich die allgemeine Ausnahmebestimmung von § 67 BauG, wonach - unter billiger Abwägung der beteiligten privaten\nInteressen - Ausnahmen von kommunalen und kantonalen Nutzungsplänen und Bauvorschriftengestattet werden\nkönnen, wenn dies mit dem öffentlichen Wohl sowie mit Sinn und Zweck der Rechtssätze vereinbar ist und\nausserordentlichen Verhältnisse vorliegen oder die Anwendung der Pläne und Vorschriften zu har wäre.. Es ergibt sich\nallerdings klar aus den Materialien sowie aus der Umschreibung der neuen Bestimmungen über die Besitzstandsgarantie,\ndass neben letzteren die allgemeine Ausnahmebestimmung von § 67 BauG keine Anwendung findet. Der Regierungsrat\nführte in seiner Botschaft vom 21. Mai 1990, S. 34, aus:\n\n\"Die Vorschriften über die Besitzstandsgarantie stellen eine abschliessende Sonderregelung für bestehende rechtswidrige\nBauten dar. Es ist deshalb nicht möglich, auf sie zusätzlich die allgemeine Ausnahmebestimmung (§ 51; Anmerkung:\nfrühere Fassung des heutigen § 67) anzuwenden.\"\n\nDiese Aussage gab in der Folge im Laufe der parlamentarischen Beratungen zu keinen Diskussionen Anlass. (...)\n\nEntscheid des Regierungsrats (Art. Nr. 1041) vom 10.05.1995 in Sachen N.O. L.\n"}